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SDS - BetrSichV - Anerkennung zur Prüfung befähigte Person

S17000495 • v0.1 Entwurf xdf 2.0
Qualitätsbericht
2
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0
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0
Hinweise

Verfügbare Versionen
Version 0.2 Entwurf xdf 2.0
Version 0.1 Entwurf xdf 2.0
Definition
Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen. Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.

Beschreibung
BetrSichV - Anerkennung zur Prüfung befähigte Person

Handlungsgrundlage
Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 BetrSichV

Status gesetzt durch
Manuel Weinelt
Status gesetzt am
-
Letzte Änderung (Redaktion)
22.01.2024
Letzte Aktualisierung im FIM Portal
11.06.2024
Veröffentlicht am
25.11.2022
Versionshinweis
-