Datenschema

SDS - BetrSichV - Anzeige über ein Ereignis gemäß § 19 Abs. 1 BetrSichV

S17000493 • v0.1 Entwurf xdf 2.0
Qualitätsbericht
Keine Qualitätsmängel

Verfügbare Versionen
Version 0.2 Entwurf xdf 2.0
Version 0.1 Entwurf xdf 2.0
Definition
Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich anzuzeigen: 1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, und 2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.

Beschreibung
BetrSichV - Anzeige über ein Ereignis gemäß § 19 Abs. 1 BetrSichV

Handlungsgrundlage
§ 34 Abs. 8 LFischG SH

Status gesetzt durch
Manuel Weinelt
Status gesetzt am
-
Letzte Änderung (Redaktion)
22.01.2024
Letzte Aktualisierung im FIM Portal
11.06.2024
Veröffentlicht am
25.11.2022
Versionshinweis
-