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RDS - Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen

S03000025 • v1.1 inaktiv xdf 2.0
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Definition
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie über mindestens 6 Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX ) stellen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie prüft den Grad der Behinderung (GdB) und erteilt ab einem GdB von 20 einen Feststellungsbescheid. Als Nachweis der Behinderung kann dann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Dieser wird ausgestellt, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt. Werden zudem bestimmte gesundheitliche Merkmale festgestellt (z.B. Blindheit, Hör- oder Bewegungseinschränkungen) können Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zum Beispiel steuerliche Vorteile oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn und werden im Schwerbehindertenausweis mit aufgeführt.

Beschreibung
Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen

Handlungsgrundlage
§ 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), §§ 11, 13, 15, 20 und § 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII), Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)

Status gesetzt durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS)
Status gesetzt am
-
Letzte Änderung (Redaktion)
22.01.2024
Letzte Aktualisierung im FIM Portal
11.06.2024
Veröffentlicht am
22.09.2022
Versionshinweis
-