Datenfeld

Höhe der Unterhaltsverpflichtung

F00000385 • v1.0 in Bearbeitung xdf 2.0
Verfügbare Versionen
Version 1.1 in Bearbeitung xdf 2.0
Version 1.0 in Bearbeitung xdf 2.0
Definition
WoGVwV zu § 18 WoGG: "1) Kraft Gesetzes unterhaltspflichtig sind folgende Personen: 1. Ehegatten untereinander (§§ 1360 und 1361 BGB), 2. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander (§ 5 LPartG), 3. Verwandte in gerader Linie untereinander (§ 1601 BGB), 4.der Vater gegenüber seinem nichtehelichen Kind (§ 1615a in Verbindung mit § 1601 BGB), 5. der Vater gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Absatz 1 bis 3 BGB), 6.die Mutter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut (§ 1615l Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 BGB), 7. geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1569 bis 1579 BGB), 8. frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander (§§ 12 und 16 LPartG). (2) Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht eines Haushaltsmitgliedes gegenüber mehreren Personen, kann für jede unterhaltene Person je ein Betrag bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgesetzt werden (Mehrfachabsetzung). (3) Unterhaltszahlungen an ein Land nach § 7 UVG (Ausgleich für Vorausleistung des Unterhalts durch das Land) stellen ebenfalls Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar."

Beschreibung
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Handlungsgrundlage
§ 18 S. 1 WoGG

Feldart
input
Datentyp
text
Status gesetzt durch
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Status gesetzt am
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Letzte Änderung (Redaktion)
27.06.2024
Letzte Aktualisierung im FIM Portal
27.06.2024
Veröffentlicht am
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Versionshinweis
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