Datenfeld

Opfer nationalsozialistischer Verfolgung

F00000381 • v1.0 in Bearbeitung xdf 2.0
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Definition
WoGVwV zu § 17 Nr. 2 WoGG: "(1) Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG oder als diesem Gleichgestellter wird durch Vorlage des Bescheids der zuständigen Entschädigungsbehörde geführt.

Beschreibung
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Handlungsgrundlage
§ 17 Nr. 2 WoGG

Feldart
input
Datentyp
bool
Status gesetzt durch
-
Status gesetzt am
-
Letzte Änderung (Redaktion)
22.01.2024
Letzte Aktualisierung im FIM Portal
11.06.2024
Veröffentlicht am
-
Versionshinweis
Automatisch erzeugte Version