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Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft

F00000230 • v1.0 in Bearbeitung xdf 2.0
Verfügbare Versionen
Version 1.1 in Bearbeitung xdf 2.0
Version 1.0 in Bearbeitung xdf 2.0
Definition
Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch eine innere Bindung aus, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründet und damit über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht. Die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft muss nach verständiger Würdigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ähnlich sein. (WoGVwV zu § 5 Abs. 2 WoGG) Wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen: § 7 Abs. 3a SGB II: "Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen." Die volle Beweislast für das Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt bei den Partnerinnen oder Partnern, welche die Wohnung gemeinsam bewohnen. Die bloße Behauptung ist für den Nachweis, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht besteht, nicht ausreichend. Die gelegentliche Betreuung von Kindern ist keine gemeinsame Versorgung von Kindern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3. (WoGVwV zu § 5 Abs. 2 WoGG)

Beschreibung
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Handlungsgrundlage
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WoGG § 5 Abs. 2 WoGG § 7 Abs. 3a SGB II

Feldart
input
Datentyp
bool
Status gesetzt durch
-
Status gesetzt am
-
Letzte Änderung (Redaktion)
27.06.2024
Letzte Aktualisierung im FIM Portal
27.06.2024
Veröffentlicht am
-
Versionshinweis
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