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Nicht dauernd getrennt lebende/r Lebenspartner/in eines Haushaltsmitglieds

F00000229 • v1.1 in Bearbeitung xdf 2.0
Verfügbare Versionen
Version 1.1 in Bearbeitung xdf 2.0
Version 1.0 in Bearbeitung xdf 2.0
Definition
Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind Personen gleichen Geschlechts, die im Sinne des § 1 (1) LPartG erklärt haben, eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen; Nach § 15 (5) Satz 1 LPartG leben Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss nicht erhoben, eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss nicht beantragt worden sein. (WoGVwV zu § 5 (1) WoGG)

Beschreibung
-

Handlungsgrundlage
§ 5 (1) S. 2 Nr. 2 WoGG; § 1 (1) LPartG; § 15 (5) Satz 1 LPartG

Feldart
input
Datentyp
bool
Status gesetzt durch
Bundesredaktion
Status gesetzt am
-
Letzte Änderung (Redaktion)
27.03.2024
Letzte Aktualisierung im FIM Portal
11.06.2024
Veröffentlicht am
-
Versionshinweis
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