Datenfeld

Nicht dauernd getrennt lebende/r Ehegattin/Ehegatte eines Haushaltsmitglieds

F00000228 • v1.1 in Bearbeitung xdf 2.0
Verfügbare Versionen
Version 1.1 in Bearbeitung xdf 2.0
Version 1.0 in Bearbeitung xdf 2.0
Definition
Nach § 1567 (1) BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss nicht erhoben, eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss nicht beantragt worden sein. (WoGVwV zu § 5 (1) WoGG)

Beschreibung
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Handlungsgrundlage
§ 5 (1) S. 2 Nr. 1 WoGG; § 1567 (1) BGB

Feldart
input
Datentyp
bool
Status gesetzt durch
Bundesredaktion
Status gesetzt am
-
Letzte Änderung (Redaktion)
27.03.2024
Letzte Aktualisierung im FIM Portal
11.06.2024
Veröffentlicht am
-
Versionshinweis
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