Dokumentsteckbrief

Antrag Handelsbezeichnung Fischerei- und Aquakultur

D00000101 • 1.2 fachlich freigegeben (gold) xdf 2.0
Verfügbare Versionen
Version 1.2 fachlich freigegeben (gold) xdf 2.0
Version 1.1 inaktiv xdf 2.0
Version 1.0 inaktiv xdf 2.0
Definition
Wer Erzeugnisse der Fischerei oder Aquakultur in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt (Marktbeteiligter) kann bei der Bundesanstalt schriftlich einen Antrag stellen (§ 3 Abs. 4 der Fischetikettierungsverordnung) eine Handelsbezeichnung in das Verzeichnis aufzunehmen.

Beschreibung
-

Handlungsgrundlage
§ 3 Abs. 4 FischEttikettV vom 15.08.2002

Status gesetzt durch
Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Status gesetzt am
11.03.2024
Letzte Aktualisierung im FIM Portal
24.05.2024
Versionshinweis
Metadaten angepasst