Dokumentsteckbrief

Baustellenvorankündigung

D00000097 • 1.0 inaktiv xdf 2.0
Verfügbare Versionen
Version 1.1 fachlich freigegeben (gold) xdf 2.0
Version 1.0 inaktiv xdf 2.0
Definition
Für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln.

Beschreibung
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Handlungsgrundlage
§ 2 BaustellV v. 27.06.2017; Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) Nr. 10 v. 12.11.2003; Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) Nr. 30 v. 27.03.2003

Status gesetzt durch
Bundesredaktion
Status gesetzt am
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Letzte Aktualisierung im FIM Portal
24.05.2024
Versionshinweis
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