Dokumentsteckbrief

Mitteilung Unterlagen der Beschäftigten schwangeren oder stillenden Frau Vorlegen

D00000096 • 1.1 fachlich freigegeben (gold) xdf 2.0
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Version 1.1 fachlich freigegeben (gold) xdf 2.0
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Definition
Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen über das Beschäftigungsverhältnis und über die beschäftigte schwangeren oder stillenden Frau vorzulegen aus denen Folgendes ersichtlich ist: 1.die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind, 2.die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung, 3.die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind, 4.die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 und 5.alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es der Beschäftigten frei, ob und wann sie den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für den Arbeitgeber zuständigen Aufsichtsbehörde muss dieser erst dann machen, wenn die Beschäftigte ihn über ihre Schwangerschaft informiert hat. Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für: Frauen, die in Teilzeit arbeiten, Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs), Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit, Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen, Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.

Beschreibung
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Handlungsgrundlage
§ 27 (3) Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Status gesetzt durch
Bundesredaktion
Status gesetzt am
11.03.2024
Letzte Aktualisierung im FIM Portal
24.05.2024
Versionshinweis
Metadaten angepasst