Dokumentsteckbrief

Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau

D00000094 • 1.0 inaktiv xdf 2.0
Verfügbare Versionen
Version 1.1 fachlich freigegeben (gold) xdf 2.0
Version 1.0 inaktiv xdf 2.0
Definition
Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es der Beschäftigten frei, ob und wann sie den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für den Arbeitgeber zuständigen Aufsichtsbehörde muss dieser erst dann machen, wenn die Beschäftigte ihn über ihre Schwangerschaft informiert hat. Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für: Frauen, die in Teilzeit arbeiten, Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs), Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit, Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen, Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.

Beschreibung
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Handlungsgrundlage
§ 27 (1) Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Status gesetzt durch
Bundesredaktion
Status gesetzt am
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Letzte Aktualisierung im FIM Portal
24.05.2024
Versionshinweis
Freigabe vom BFSFSJ